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Die sofortige Beschwerde, § 793 ZPO
kommt insbesondere gegen Erinnerungsentscheidungen nach § 766 ZPO (vgl. C III 1 a cc a.E., dazu unten a
) und gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts im Rahmen der Forderungspfändung (zu den insoweit geltenden Besonderheiten unten b) in Betracht.
ccc) Zur Form der Entscheidung (begründeter Beschluß) gilt das zur Erinnerung ausgeführte entsprechend. Der Sachverhalt (“I.”) ist hier in
Anlehnung an den Tatbestand eines Berufungsurteils abzufassen (vgl. im einzelnen Lackmann a.a.O., Rn. 235); in den im Urteilsstil zu formulierenden Rechtsausführungen (“II.”) sollte die Entscheidung des
Vollstreckungsgerichts nicht herabgewürdigt werden (“völlig rechtsirrig verkennt das Amtsgericht in permanenter Ignorierung der ständigen, wenn auch unveröffentlichten Rechtsprechung der Beschwerdekammer
unverständlicherweise zum wiederholten Male, daß ...”), sondern in sachlicher Weise die Zulässigkeit und Begründetheit der Erinnerung überprüft werden.
b) Besonderheiten der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen des Rechtspflegers und des Richters im Rahmen der
Forderungspfändung
Zu den
Abgrenzungsproblemen zur Vollstreckungserinnerung im Rahmen der Statthaftigkeit und zu § 11 Abs. 1 und 2 RPflG
vgl. die Ausführungen zur Erinnerung.
Das Rechtsschutzbedürfnis
fehlt dem Gläubiger auch dann nicht, wenn er eine Abhilfeentscheidung des Rechtspflegers anficht, mit der dieser auf einer Erinnerung des Schuldners einen zuvor erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß aufgehoben hat. Zwar kann durch die Beschwerdeentscheidung nicht der alte, aufgehobene Beschluß wieder in Kraft gesetzt, sondern höchstens ein neuer Beschluß erlassen werden. Die Alternative – Stellen eines neuen Antrages, den der Rechtspfleger ablehnen würde, woraufhin der Gläubiger nunmehr gegen diesen ablehnenden Beschluß sofortige Beschwerde einlegen müßte – stellt jedoch demgegenüber gerade keinen einfacheren und billigeren, sondern den umständlicheren Weg dar (vgl. Lackmann a.a.O., Rn. 332).
Zur Beschwer gelten die Ausführungen zur Erinnerung entsprechend. Zusätzlich ist der Gläubiger beschwert, wenn das Vollstreckungsgericht seinen Antrag ganz oder teilweise abgelehnt hat.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist begründet, wenn nicht alle Voraussetzungen der Forderungspfändung gegeben sind. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist begründet, wenn diese
sämtlich vorliegen.
Im Tenor
ist über die angefochtene Entscheidung und, wenn diese abgeändert wird, auch (erneut) über den Antrag des Gläubigers zu entscheiden. Hält die Beschwerdekammer die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder gegen dessen Aufhebung für begründet, kann es den beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluß entweder selbst erlassen oder dem Rechtspfleger die erneute Entscheidung über den Antrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer übertragen (§ 572 Abs. 3 ZPO n.F.).
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