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Rechtsbehelfe

Gegenstand des Skriptes sind:

- die Klauselrechtsbehelfe (wird noch ergänzt),

- Erinnerung und sofortige Beschwerde,

- die Vollstreckungsgegenklage,

- die Drittwiderspruchsklage und

- die Vorzugsklage.

Auf weitere Rechtsbehelfe wird im Rahmen von Referaten eingegangen.

 

Zu unterscheiden ist zunächst zwischen den Rechtsbehelfen im Klauselerteilungsverfahren und den Rechtsbehelfen im Vollstreckungsverfahren.

     

1. Im Klauselerteilungsverfahren

    sind die Rechtsbehelfe

     

    a) des Gläubigers bei Verweigerung der Klauselerteilung:

       

        -  Erinnerung nach § 573 ZPO n.F. bei Verweigerung der Klausel durch den Urkundesbeamten der Geschäftsstelle . Es entscheidet das Prozeßgericht; gegen dessen Entscheidung ist die soforige Beschwerde gem. § 567 ZPO n.F. statthaft (§ 573 Abs. 2 ZPO n.F.).

         

        - sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO n.F. bei Verweigerung der Klausel durch den Rechtspfleger .

         

        - Beschwerde nach § 54 BeurkG bei Verweigerung der Klausel für eine notarielle Urkunde durch den Notar. Bei Nichtabhilfe entscheidet eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Dienstsitz hat. Es handelt sich um ein FGG-Verfahren (vgl. § 54 Abs. 2 BeurkG).

         

        - Klage auf Erteilung der Klausel nach § 731 ZPO (es handelt sich nach h.M. um eine prozessuale Feststellungsklage; vgl. Zöller/Stöber a.a.O., § 731 Rn. 4) bei Beweisbedürftigkeit der besonderen Voraussetzungen der qualifizierten Klauseln, wenn der Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht erbracht werden kann.

        Problematisch ist häufig das Rechtsschutzbedürfnis: Zu verlangen ist, daß Urkunden entweder nicht vorhanden oder nicht leicht zu beschaffen sind und der Gläubiger zumindest versucht haben muß, die Klausel im Klauselerteilungsverfahren zu erhalten; str. ist, ob er darüber hinaus gegen eine ablehnende Entscheidung des RPfl. erfolglos sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO n.F. (s.o.) eingelegt haben muß.

        Materielle Einwendungen des Schuldners sind nach h.M. in den Grenzen des § 767 Abs. 2 ZPO zulässig (vgl. T/P 731/7; Musielak a.a.O., § 731 Rn. 7; Lackmann a.a.O., Rn. 758), müssen aber ausdrücklich geltend gemacht werden und können, wenn der Schuldner unterläßt, sich schon im Verfahren gemäß § 731 ZPO auf sie zu berufen, folgerichtig dann bei einer späteren Vollstreckungsgegenklage präkludiert sein (§ 767 Abs. 2 ZPO analog; vgl. T/P 731/2; Musielak a.a.O., § 731 Rn. 9).

         

    b) des Schuldners bei Klauselerteilung:

     

        - Klauselerinnerung nach § 732 ZPO unabhängig davon, wer die Klausel erteilt hat, bei formellen oder materiellen Einwendungen gegen die Erteilung der Klausel, nicht aber bei Einwendungen gegen den titulierten Anpsruch selbst.

         

        - Klauselgegenklage nach § 768 ZPO bei materiellen Einwendungen gegen die Erteilung der qualifizierten Klausel. Zur Abgrenzung zu § 732 ZPO vgl. Lackmann a.a.O., Rn. 776 ff.

         

     

2. Im Zwangsvollstreckungsverfahren

 

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